Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die CLT-UFA S.A. führt die Vermittlung und Ausstrahlung von Werbesendungen und Sonderwerbeformen für das Hörfunkprogramm RTL RADIO – Die besten Hits im besten Mix (nachfolgend genannt: RTL RADIO) sowie Bannerwerbung und Sonderwerbeformen innerhalb der Internetpräsentation von RTL RADIO gemäss dieser Preisliste aus. Die Werbeaufträge unterliegen den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Grundlage
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für
Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft
nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von CLT-UFA S.A.
ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch
CLT-UFA S.A. bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des
Auftraggebers.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von CLT-UFA S.A. erfolgen grundsätzlich freibleibend, d.h.
sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine
Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt sodann mit einer schriftlichen
oder elektronischen Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch
CLT-UFA S.A. zu Stande (Auftragsbestätigung). Er enthält Angaben über
den Auftraggeber, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die
Spotlänge sowie in der Regel die Werbestunde (Hörfunk) bzw. die
Platzierung und die Schaltdauer (Internet). Konkurrenzaus- schluss kann
in keinem Fall wirksam vereinbart werden. Der Vertrag kommt mit der
schriftlichen oder elektronischen Bestätigung in dem in Auftrag
gegebenen Umfang zu Stande, auch wenn die Platzierung der Werbung noch
nicht festgelegt wurde. Die Platzierung wird im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber vorgenommen, ansonsten nach billigem Ermessen unter
grösstmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers von
CLT-UFA S.A.
2.2 Verbund-/Kollektiv-Werbung bedarf der schriftlichen Vereinbarung
und berechtigt CLT-UFA S.A. zur Erhebung eines
Verbund-/Kollektiv-Zuschlags.
2.3 Die Bestimmungen zur „Auftragsabwicklung“ sind Vertragsbestand.
3. Aufträge von Agenturen
3.1 Vermittelnde und schaltende Agenturen sind erst nach entsprechendem
Nachweis (HR-Auszug, Gewerbeanmeldung etc.) berechtigt, die allgemein
übliche AE-Provision bei der Rechnungslegung in Abzug zu bringen.
3.2 Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete
Werbungtreibende angenommen. CLT-UFA S.A. ist berechtigt, von der
Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Werbeagentur
tritt mit ihrer Auftragserteilung die Ansprüche gegen ihren
Auftraggeber aus dem den Forderungen zu Grunde liegenden Werbevertrag
an CLT-UFA S.A. ab, soweit sie Gegenstand des fraglichen Auftrages
sind. CLT-UFA S.A. nimmt diese Abtretung an und ist berechtigt, diese
den Kunden der Werbeagentur gegenüber offen zu legen, wenn die
Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
4. Rücktrittsmöglichkeit
Mit der Bestätigung gemäss Nr. 2 wird der Werbeauftrag als Festauftrag
angenommen. In einzelnen begründeten Fällen kann CLT-UFA S.A. dem
Auftraggeber jedoch bis zu 4 Wochen vor der ersten Ausstrahlung der
Werbung nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein
Rücktrittsersuchen ist in jedem Fall schriftlich an CLT-UFA S.A. zu
richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CLT-UFA S.A.
ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
5. Zurückweisung von Sendeaufträgen
Es besteht keine Verpflichtung von CLT-UFA S.A., die Werbung vor
Annahme des Werbeauftrages zu prüfen. Daher behält sich CLT-UFA S.A.
auch bei rechtsverbindlich angenommenen Werbeaufträgen vor, die Werbung
– auch einzelner Werbespots – wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts,
ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität nach
einheitlichen, sachlichen gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn
ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen verstösst, bzw die
Ausstrahlung für CLT-UFA S.A. aus sittlichen oder ähnlichen Gründen
unzumutbar ist. In diesen Fällen hat der Auftraggeber Anspruch auf
Rückzahlung des Grundpreises gemäss Nr. 6. Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit aus dem Auftrag
einzelne Sendungen weitergeführt werden, hat diese der Kunde zu
bezahlen. Im Falle der Zurückweisung hat der Auftraggeber das Recht,
über Gründe hierfür schriftlich informiert zu werden.
6. Grundpreis
6.1 Der Grundpreis ist die Vergütung für Ausstrahlung der Werbesendung
bzw. die Schaltung der Werbeformen gemäss der jeweiligen Preisliste.
Produktions- und sonstige Kosten werden, soweit sie anfallen, gesondert
berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
6.2 Für die Berechnung des Sekundenpreises der jeweiligen
Hörfunk-Ausstrahlung wird die tatsächliche Sendezeit zu Grunde gelegt.
Die Mindestspotlänge beträgt 15 Sekunden.
6.3 Für die Berechnung des Schaltpreises der jeweiligen
Bildschirm-Platzierung wird die von CLT-UFA S.A. anlässlich der
Bildschirmaufteilung ermittelte Fläche zu Grunde gelegt.
7. Zeitraum der Abwicklung
Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung des Auftraggebers
8.1 Im Verhältnis zu CLT-UFA S.A. trägt der Auftraggeber allein die
presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für
die Werbesendung. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung,
dass er sämtliche zur Ausstrahlung in Rundfunk, Internet und sonstige
Medien erforderlichen Nutzungsrechte (Urheber-, Leistungsschutz- und
sonstigen Rechte) an den von ihm gestellten Tonträgern, Werbemitteln
und sonstigen Sendeunterlagen erworben hat.
8.2 Der Auftraggeber stellt CLT-UFA S.A. von allen wie auch immer
gearteten Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von presserechtlichen,
wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen.
9. Sendeunterlagen und Sendematerial
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sende- oder Werbeunterlagen sowie
einwandfreies Sendematerial für die jeweiligen Sendungen und/oder
Internetschaltung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese müssen
der CLT-UFA S.A. spätestens 3 Werktage vor Sendung oder Schaltung
vorliegen. Einzelheiten enthalten die Bestimmungen zur
Auftragsabwicklung. Wenn Werbeschaltungen nicht oder falsch zur
Ausstrahlungen kommen, weil Unterlagen, Texte, Sendekopien oder
schaltfähige Vorlagen nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch
gekennzeichnet geliefert wurden, wird die vereinbarte Sende- oder
Schaltzeit in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber stehen keine
Ersatzansprüche zu. CLT-UFA S.A. sichert zu, den Auftraggeber
unverzüglich unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen, wenn
Sendeunterlagen oder Werbematerial unbrauchbar sind oder sonst nicht
den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt die
Gefahr bei der Übermittlung.
10. Aufbewahrungspflicht
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, Tonträgern und sonstigen
Speichermedien endet für CLT-UFA S.A. nach deren Umspielung/Kopie. Bei
besonderer Anforderung durch den Auftraggeber werden die Unterlagen,
Ton- und/oder Datenträger auf seine eigene Gefahr dem Auftraggeber auf
dem Postwege zurückgesandt. Sollte ein Motiv für eine Werbeschaltung
mehr als ein Jahr nicht zum Einsatz kommen, ist CLT-UFA S.A.
berechtigt, hierfür überlassene Unterlagen sowie Sende- und
Werbematerial zu vernichten.
11. Sendezeiten
Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch
kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten
Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden.
Verschiebungen innerhalb des gleichen Stunden-/Preissegments bleiben
vorbehalten.
12. Programmänderungen
12.1 Fällt eine Werbeschaltung aus Programm-, inhaltlichen oder
technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt, Streik oder aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder
vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis
gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung
handelt (gleiches Stunden-/Preissegment).
12.2 Kann die Werbeschaltung weder vorverlegt noch nachgeholt werden,
hat der Auftraggeber, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche,
Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises gemäss Nr. 6.
13. Rechnungsstellung/Zahlung
13.1 Die Rechnungen werden zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes in Euro erstellt.
13.2 Seit dem 01. Januar 2000 ist der „Euro“ die verbindliche Währung
von CLT-UFA S.A. Alle Beträge in Angeboten und Rechnungen gelten in
„Euro“.
13.3 Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen bis zu € 10.000,- sind
Rechnungen 3 Werktage vor der ersten Ausstrahlung der Werbespots bzw.
der Sonderwerbeform zur Zahlung fällig.
13.4 Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen ab € 10.000,- werden die
tatsächlichen Werbeschaltungen monatlich abgerechnet. Die Rechnungen
sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei
Zahlungseingang auf Konten von CLT-UFA S.A. innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Bei Barvorauszahlung oder
Teilnahme am Lastschriftverfahren werden 3% Skonto gewährt, soweit alle
älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. CLT-UFA S.A. ist
berechtigt, während der Laufzeit des Werbeauftrages die Sendung
weiterer Werbespots, Internetwerbung oder sonstiger Leistungen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung der Vertragssumme abhängig zumachen, wenn tatsächlich
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers nicht gesichert ist.
13.5 Bei Zahlungsverzug ist CLT-UFA S.A. berechtigt, die Durchführung
des Auftrages zurückzustellen oder zu stoppen, ohne dass daraus ein
Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber
haftet für CLT-UFA S.A. durch Zahlungsverzug entstandenen Schaden mit
der Massgabe, dass Verzugszinsen von 4% p.a. über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet werden. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn CLT-UFA S.A. eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist. CLT-UFA S.A. behält sich vor, den durch einen
Ausstrahlungsstopp entstandenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen. Zahlungen erfolgen, ausschliesslich auf das in Rechnung
angegebene Konto.
13.6 Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen.
14. Preisänderungen
14.1 Änderungen der Preislisten sind jederzeit möglich.
14.2 Für vereinbarte und bestätigte Werbeaufträge sind Preisänderungen
allerdings nur wirksam, wenn sie von CLT-UFA S.A. mindestens einen
Monat vor Schaltung der Werbung angekündigt werden. Im Fall einer
Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das
Rücktrittsrecht muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung
schriftlich ausgeübt werden.
15. Haftung
CLT-UFA S.A. haftet auf Schadenersatz, insbesondere wegen Verzuges,
Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Delikt, nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist auf den
üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren
Schaden begrenzt.
16. Sonstiges
16.1 Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag einschliesslich
Nebenabreden und einschliesslich Änderungen der Klausel bedürfen der
Schriftform.
16.2 Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, Personen des öffentlichen Rechts
oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Luxemburg als
Gerichtsstand vereinbart. Der Auftraggeber kann aber auch an jedem
rechtlich zulässigen Gerichtsstand verklagt werden. Es gilt deutsches
Recht.



